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Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – AdLDAV

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1Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt.
2In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist.
3Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25