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Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – AdLDAV

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Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25