AbschlagsV
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen – AbschlagsV
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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