print

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen – AbschlagsV

arrow_left arrow_right

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25