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Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen – AbschlagsV

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1Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.4.2017 I 969
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25