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Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung – A/KAE

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Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird zur Ausführung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Konzessionsabgabenanordnung/Energie-KAE) vom 4. März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1941) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25