1Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird.
2Pachtzinsen dürfen nur nach dem Wert oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.