(1) 1Abgrenzungsentschädigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben.
2Sie dürfen aber nicht erhöht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingeführt werden, es sei denn, daß
der Generalinspektor für Wasser und Energie
einer Neueinführung zustimmt.
(2) 1Diese Entgelte dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE).
2Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch für Versorgungsunternehmen untereinander.