(+++ Textnachweis ab: 6.8.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 50/2008 (CELEX Nr: 32008L0050)
EGRL 107/2004 (CELEX Nr: 32004L0107)
EGRL 81/2001 (CELEX Nr: 32001L0081) +++)
1In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
| Mikrogramm | x Stunden, |
| Kubikmeter |
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 200 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 400 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
| 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 50 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5
| 25 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5
| 25 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) 1Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(5) 1Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM
2,5
-Exposition einzuhalten.
2Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM
2,5
-Exposition nach § 15 im Referenzjahr 2010 abhängig.
3Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei
| 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol
| 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.
(1) 1Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
| 120 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) 1Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
| 18 000 | Mikrogramm | x Stunden |
| Kubikmeter |
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
| 120 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
| 6 000 | Mikrogramm | x Stunden |
| Kubikmeter |
(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
| 180 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
| 240 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.
1Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM
10
-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
2
| Schadstoff | Zielwert in Nanogramm pro Kubikmeter |
|---|---|
| Arsen | 6 |
| Kadmium | 5 |
| Nickel | 20 |
| Benzo[a]pyren | 1 |
Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.
(1) 1Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM
10
und PM
2,5
), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen.
2Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2) 1Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft.
2Bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln (PM
10
und PM
2,5
), Blei, Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung sind, sind die Einstufungen je nach Signifikanz in kürzeren Intervallen zu überprüfen.
(1) Die Luftqualität wird in Bezug auf die in § 12 Absatz 1 genannten Schadstoffe in allen Gebieten und Ballungsräumen anhand der in den Absätzen 2 bis 4 sowie in der Anlage 3 festgelegten Kriterien beurteilt.
(2) 1In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen.
2Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellrechnungen sowie orientierende Messungen durchgeführt werden, um angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftqualität zu erhalten.
(3) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle unterschreitet, kann zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen oder orientierenden Messungen angewandt werden.
(4) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellrechnungen, Techniken der objektiven Schätzung oder beides.
(5) 1Zusätzlich zu den Beurteilungskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind Messungen an Messstationen im ländlichen Hintergrund abseits signifikanter Luftverschmutzungsquellen gemäß Anlage 3 durchzuführen, um zumindest Informationen über die Gesamtmassenkonzentration und die Konzentration von Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM
2,5
) im Jahresdurchschnitt zu erhalten.
2Diese Messungen sind anhand der folgenden Kriterien durchzuführen:
3
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen, an denen die in § 12 Absatz 1 genannten Schadstoffe in der Luft gemessen werden, gelten die Kriterien der Anlage 3.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff nicht unter der in Anlage 5 Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl liegen.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 Prozent verringert werden, sofern
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen gemäß § 13 Absatz 5.
(5) 1Die zuständigen Behörden weisen gemäß Anlage 5 Abschnitt C Probenahmestellen aus, die für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind.
2Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
1Der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5
-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet.
2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM
2,5
-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.
(1) Es gelten die in Anlage 6 Abschnitt A und C festgelegten Referenzmessmethoden und Kriterien.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonwerte in einem Jahr der vorangehenden fünfjährigen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.
(2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig vor, so können die Ergebnisse von vorliegenden kürzeren Messperioden, während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, an denen wahrscheinlich die höchsten Werte für Ozon erreicht werden und die Rückschlüsse auf den Gesamtzeitraum zulassen, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um zu bestimmen, ob die Ozonwerte während dieser fünf Jahre oberhalb der in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele lagen.
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien der Anlage 8.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozon nicht unter der in Anlage 9 Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl liegen.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 9 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden, sofern
(4) 1Die Stickstoffdioxidwerte sind an mindestens 50 Prozent der nach Anlage 9 Abschnitt A erforderlichen Ozonprobenahmestellen zu messen.
2Außer bei Messstationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich vorzunehmen.
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Werte unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gemäß Anlage 9 Abschnitt B zu bestimmen.
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Werte der in der Anlage 10 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe.
2Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ab.
(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8 festgelegte Referenzmethode für die Messung von Ozon.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren jeweils eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen
(2) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren sind in Anlage 15 festgelegt.
(3) 1In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren über der unteren Beurteilungsschwelle liegen, ist eine Messung entsprechend den Kriterien aus Anlage 16 Abschnitt A und B vorzusehen.
2In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen nicht unter der in Anlage 16 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahl liegen.
(4) 1Die Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.
2Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 17 Abschnitt A, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen.
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 15 Abschnitt A liegen, brauchen für die Beurteilung der Werte nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung angewandt zu werden.
(6) 1Die Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
2Hierfür ist das Verfahren der Anlage 15 Abschnitt B anzuwenden.
3Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo[
a
]pyren haben, früher zu überprüfen.
(7) 1Dort, wo die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen.
2Die Messungen sind so häufig durchzuführen, dass die Werte entsprechend beurteilt werden können.
(8) 1Um den Anteil von Benzo[
a
]pyren-Immissionen an der Gesamtimmission von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beurteilen zu können, werden an einer begrenzten Zahl von Probenahmestellen des Umweltbundesamtes andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe überwacht.
2Diese Verbindungen umfassen mindestens:
3
(9) 1Ungeachtet der Werte wird für eine Fläche von je 100 000 Quadratkilometern jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo[
a
]pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient.
2Gemessen wird außerdem die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber und seinen Verbindungen, Nickel, Benzo[
a
]pyren und der übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe.
3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen.
4An einer der Hintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber.
5Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geographische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können.
6Es gelten die Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A, B und C.
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Schadstoffe auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden oder Modellierung der Luftqualität, ergänzt werden, müssen die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Luftschadstoffwerte gemäß Anlage 16 Abschnitt A und Anlage 17 Abschnitt A zu ermitteln.
(12) 1Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage 17 Abschnitt A festgelegt.
2Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17 Abschnitt B.
(13) 1Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse der Werte von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage 18 Abschnitte A bis C festgelegt.
2Anlage 18 Abschnitt D enthält Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.
3Anlage 18 Abschnitt E betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.
(1) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid wird nach Anlage 3 beurteilt.
(2) Sofern die zuständigen Stellen in den Ländern eine Fristverlängerung nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG für die Stoffe Stickstoffdioxid und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Anspruch nehmen wollen, muss dies der Kommission nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 2008/50/EG über die zuständige oberste Landesbehörde durch die Bundesregierung mitgeteilt werden.
(3) 1Eine Ausnahme zur Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM
10
nach Absatz 2 kann bis einschließlich 11. Juni 2011 in Anspruch genommen werden, wenn diese auf Grund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Schadstoffeinträge nicht eingehalten werden.
2Eine Fristverlängerung nach Absatz 2 bezüglich Stickstoffdioxid und Benzol kann bis einschließlich 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.
(4) 1Hat die Kommission neun Monate nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 keine Einwände erhoben, so entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bis zu dem in der Mitteilung für den jeweiligen Stoff genannten Zeitpunkt.
2Dabei muss sichergestellt werden, dass der Wert für den jeweiligen Schadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als die in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge überschreitet.
1Werden in Teilgebieten nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren überschritten, stellen die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission dar, welche Maßnahmen für diese Gebiete ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen.
2Dies betrifft vor allem die vorherrschenden Emissionsquellen.
3Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie angewandt wurden.
Die Einhaltung
(1) 1Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission für das jeweilige Jahr eine Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind.
2Sie fügen Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 in der Luft auf Grund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung abstumpfender Streumittel auf Straßen im Winterdienst überschritten werden, sowie Informationen über die dortigen Werte und Quellen von PM10-Partikeln.
(2) Bei der Übermittlung fügen die zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen dafür bei, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Werte getroffen wurden.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume gemäß Absatz 1 ist ein Luftreinhalteplan gemäß § 27 nur insoweit zu erstellen, als Überschreitungen auf andere Partikel PM10-Quellen als die Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind.
(4) Emissionsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
(1) 1In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM
10
, Partikel PM
2,5
, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte.
2In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
a
]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.
(3) 1Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten.
2Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Abschnitt D genannten Zielwert, erstellen die zuständigen Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne.
(2) Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn
(3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten.
(4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhaltepläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe einen integrierten Luftreinhalteplan aus und führen ihn durch.
(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen.
(1) 1Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Werte für Schadstoffe die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 genannten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die zuständigen Behörden Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.
2Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11 genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in Anlage 12 genannten Partikel PM
2,5
-Zielwert, können die zuständigen Behörden Pläne gegebenenfalls für kurzfristige Maßnahmen erstellen.
(2) 1In diesen Plänen können im Einzelfall Maßnahmen zur Beschränkung und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die die Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen erhöhen.
2Diese Pläne können Maßnahmen enthalten, die den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen, die Verwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haushaltsheizungen betreffen.
3Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung nach § 60 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
4Außerdem können in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorgesehen werden.
(1) Wird eine Alarmschwelle, ein Immissionsgrenzwert oder ein Zielwert zuzüglich der dafür geltenden Toleranzmarge oder ein langfristiges Ziel auf Grund erheblicher grenzüberschreitender Transporte von Schadstoffen oder ihrer Vorläuferstoffe überschritten, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und sehen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftreinhaltepläne, um solche Überschreitungen durch geeignete, angemessene Maßnahmen zu beheben.
(2) 1Die zuständigen Behörden arbeiten, gegebenenfalls nach § 28, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, und setzen sie um.
2Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Behörden der benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten.
(3) Werden die Informationsschwelle oder die Alarmschwellen in Gebieten oder Ballungsräumen nahe den Landesgrenzen überschritten, sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union so schnell wie möglich zu informieren.
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betroffenen Wirtschaftsverbände über
(2) 1Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe.
2Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet.
(3) Werden die in § 2 oder § 3 festgelegten Alarmschwellen oder die in § 9 festgelegte Alarmschwelle oder Informationsschwelle überschritten, informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in Anlage 14 festgelegten Maßnahmen.
(4) Wenn die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde eines benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union die Mitteilung erhält, dass in diesem Mitgliedstaat eine Informationsschwelle oder eine Alarmschwelle in Gebieten oder Ballungsräumen nahe der Landesgrenzen überschritten wurde, hat sie die Öffentlichkeit so schnell wie möglich darüber zu informieren.
(5) Falls die zuständigen Behörden einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) 1Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen und rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo[
a
]pyren und den übrigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über das Internet unterrichtet werden.
2Die Informationen nach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:
3
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34 und 35 erstellten Programme.
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit zum Beispiel über das Internet über ihre Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität, der Zulassung von Messsystemen und bei der Qualitätssicherung.
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.
(1) 1Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 10 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
2
(2) 1Die zuständigen Behörden übermitteln ferner zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 20 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/50/EG geändert worden ist, gemeldet worden sind.
2Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres übermittelt.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 22 ergriffenen Maßnahmen.
(1) 1Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO
2
), Stickstoffoxide (NO
x
), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH
3
) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr bis einschließlich 31. Dezember 2019 festgelegt:
2
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.
(1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm, das dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Ozonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe enthält.
(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben.
(3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab,
(4) 1Das Programm enthält Informationen über eingeführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem Jahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen erwartet, sind diese anzugeben.
2Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 genannten Angaben zu machen.
(5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.
(1) Besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung nach Anlage 12 Abschnitt C in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration gemäß § 5 Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung.
(2) Besteht die Gefahr, dass das nationale Ziel für die Reduzierung der PM2,5-Exposition gemäß § 5 Absatz 5 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Programm, um das nationale Ziel zu erreichen.
1DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen.
2Die DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
| Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid |
Benzol | Partikel (PM10/PM2,5) und Blei |
Ozon und damit zusammen- hängende(s) NO und NO2 |
|
|---|---|---|---|---|
| Ortsfeste Messungen |
||||
| Unsicherheit | 15 % | 25 % | 25 % | 15 % |
| Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % im Sommer 75 % im Winter |
| Mindestmessdauer: | ||||
| – städtischer Hintergrund und Verkehr |
– | 35 % |
– | – |
| – Industriegebiete | – | 90 % | – | – |
| Orientierende Messungen | ||||
| Unsicherheit | 25 % | 30 % | 50 % | 30 % |
| Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % |
| Mindestmessdauer | 14 %4) | 14 % |
14 % |
im Sommer |
| Unsicherheit der Modellrechnungen |
||||
| stündlich | 50 % | – | – | 50 % |
| 8-Stunden-Durchschnittswerte | 50 % | – | – | 50 % |
| Tagesdurchschnittswerte | 50 % | – | noch nicht festgelegt |
– |
| Jahresdurchschnittswerte | 30 % | 50 % | 50 % | – |
| Objektive Schätzung Unsicherheit |
75 % |
100 % |
100 % |
75 % |
| Schutz der menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation | |
|---|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 | 60 % des kritischen Werts im Winter (12 |
| Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 | 40 % des kritischen Werts im Winter (8 |
| Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx) | |
|---|---|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-grenzwerts (140 | 80 % des Immissionsgrenzwerts (32 | 80 % des kritischen Werts (24 |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (100 | 65 % des Immissionsgrenzwerts (26 | 65 % des kritischen Werts (19,5 |
| Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM2,5 | |
|---|---|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (35 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions-grenzwerts (28 | 70 % des Immissions-grenzwerts (17 |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (25 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions-grenzwerts (20 | 50 % des Immissions-grenzwerts (12 |
| Jahresmittelwert | |
|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 |
| Jahresmittelwert | |
|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 |
| Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 |
| Achtstundenmittelwert | |
|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3) |
| SO42- | Na+ | NH4+ | Ca2+ | elementarer Kohlenstoff (EC) |
| NO3- | K+ | Cl- | Mg2+ | organischer Kohlenstoff (OC) |
| Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (in Tausend) | Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt | ||
|---|---|---|---|---|
| Schadstoffe außer PM | PM | Schadstoffe außer PM | PM2) (Summe aus PM10 und PM2,5) | |
| 0 – 249 | 1 | 2 | 1 | 1 |
| 250 – 499 | 2 | 3 | 1 | 2 |
| 500 – 749 | 2 | 3 | 1 | 2 |
| 750 – 999 | 3 | 4 | 1 | 2 |
| 1 000 – 1 499 | 4 | 6 | 2 | 3 |
| 1 500 – 1 999 | 5 | 7 | 2 | 3 |
| 2 000 – 2 749 | 6 | 8 | 3 | 4 |
| 2 750 – 3 749 | 7 | 10 | 3 | 4 |
| 3 750 – 4 749 | 8 | 11 | 3 | 6 |
| 4 750 – 5 999 | 9 | 13 | 4 | 6 |
| | 10 | 15 | 4 | 7 |
| Land | Anzahl der Probenahmestellen |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 2 |
| Bayern | 3 |
| Berlin | 3 |
| Brandenburg | 2 |
| Bremen | 1 |
| Hamburg | 2 |
| Hessen | 3 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 |
| Niedersachsen | 2 |
| Nordrhein-Westfalen | 9 |
| Rheinland-Pfalz | 1 |
| Saarland | 1 |
| Sachsen | 1 |
| Sachsen-Anhalt | 2 |
| Schleswig-Holstein | 1 |
| Thüringen | 1. |
| Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet |
Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
|---|---|
| 1 Station je 20 000 km2 | 1 Station je 40 000 km2 |
| Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
|---|---|
| Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
| Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) |
| Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
| AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums |
| Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) |
| Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
| Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) |
| Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schutz der menschlichen Gesundheit |
höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag |
120 im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2) |
1.1.2010 | ||||
| Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
|
1.1.2010 |
| Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schutz der menschlichen Gesundheit |
höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres |
120 |
nicht festgelegt | ||||
| Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten)
|
nicht festgelegt |
Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:
3
| Art der Station | Ziele der Messungen | Repräsentativität |
Kriterien für die großräumige Standortbestimmung (Makroebene) |
|---|---|---|---|
| Städtisch | Schutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonwerten, die repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein sind) |
Einige km2 | Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder ohne Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen, charakteristische offene Flächen. |
| Vorstädtisch | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit den höchsten Werten für Ozon, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften |
Einige Dutzend km2 |
In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; Orte, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraums hohen Ozonwerten ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Stationen in vorstädtischen Gebieten auf der der Hauptwindrichtung zugewandten Seite (außerhalb der Gebiete mit den höchsten Emissionen), um die Werte für den regionalen Hintergrund für Ozon zu ermitteln. |
| Ländlich | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonwerten von subregionaler Ausdehnung |
Subregionale Ebene (einige Hundert km2) |
Die Stationen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden; repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. |
| Ländlicher Hintergrund |
Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonwerten von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung |
Regionale/ nationale/ kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2) |
Stationen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Gipfel höherer Berge sowie Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen; |
| Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. |
| Einwohnerzahl (× 1 000) |
Ballungsraum |
Andere Gebiete1 | Ländlicher Hintergrund |
|---|---|---|---|
| < 250 | 1 | 1 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land) |
|
| < 500 | 1 | 2 | |
| < 1 000 | 2 | 2 | |
| < 1 500 | 3 | 3 | |
| < 2 000 | 3 | 4 | |
| < 2 750 | 4 | 5 | |
| < 3 750 | 5 | 6 | |
| > 3 750 | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner |
| 1-Buten | Isopren | Ethylbenzol | |
|---|---|---|---|
| Ethan | trans-2-Buten | n-Hexan | m+p-Xylol |
| Ethylen | cis-2-Buten | i-Hexan | o-Xylol |
| Acetylen | 1,3-Butadien | n-Heptan | 1,2,4-Trimethylbenzol |
| Propan | n-Pentan | n-Oktan | 1,2,3-Trimethylbenzol |
| Propen | i-Pentan | i-Oktan | 1,2,5-Trimethylbenzol |
| n-Butan | 1-Penten | Benzol | Formaldehyd |
| i-Butan | 2-Penten | Toluol | Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan |
| Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
|---|---|
| Einstundenwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
| Achtstundenwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) |
| Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
| Vierundzwanzigstundenwerte | 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) |
| Jahresmittelwert | 90 % Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres |
| Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge |
Frist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts |
|---|---|---|---|
| Schwefeldioxid | |||
| Stunde | 350 |
150 |
|
| Tag | 125 |
Keine | 1 ) |
| Stickstoffdioxid | |||
| Stunde | 200 |
50 % | 1. Januar 2010 |
| Kalenderjahr | 40 |
50 % | 1. Januar 2010 |
| Benzol | |||
| Kalenderjahr | 5 |
100 % | 1. Januar 2010 |
| Kohlenstoffmonoxid | |||
| Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag |
10 mg/m3 | 60 % | 1 ) |
| Blei | |||
| Kalenderjahr | 0,5 |
100 % | 1 ) |
| PM10 | |||
| Tag | 50 |
50 % | 1 ) |
| Kalenderjahr | 40 |
20 % | 1 ) |
| Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll | Jahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll |
|
|---|---|---|
| Ausgangswert in µg/m3 | Reduktionsziel in Prozent | 2020 |
|
|
0 % | |
| > 8,5 – < 13 | 10 % | |
| = 13 – |
15 % | |
| = 18 – |
20 % | |
|
|
Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 |
|
| Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration | Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist |
|---|---|
| 20 |
1. Januar 2015 |
| Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
|---|---|---|
| Kalenderjahr | 25 |
1. Januar 2010 |
| Mitteilungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge | Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts |
|---|---|---|---|
| Kalenderjahr | 25 |
20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015 |
1. Januar 2015 |
| Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P | |
|---|---|---|---|---|
| Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts | 60 % (3,6 ng/m3) | 60 % (3 ng/m3) | 70 % (14 ng/m3) | 60 % (0,6 ng/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts | 40 % (2,4 ng/m3) | 40 % (2 ng/m3) | 50 % (10 ng/m3) | 40 % (0,4 ng/m3) |
| Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Wenn der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Wenn der maximale Wert zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegt | |
|---|---|---|---|
| As, Cd, Ni | B(a)P | As, Cd, Ni, B(a)P | |
| 0 – 749 | 1 | 1 | 1 |
| 750 – 1 999 | 2 | 2 | 1 |
| 2 000 – 3 749 | 2 | 3 | 1 |
| 3 750 – 4 749 | 3 | 4 | 2 |
| 4 750 – 5 999 | 4 | 5 | 2 |
| 5 | 5 | 2 | |
| Benzo[a]pyren | Arsen, Kadmium und Nickel | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber | Gesamt- ablagerung | ||
|---|---|---|---|---|---|
| – Unsicherheit | |||||
| Ortsfeste und orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 % | |
| Modellierung | 60 % | 60 % | 60 % | 60 % | |
| – Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % | |
| – Mindestzeiterfassung | |||||
| Ortsfeste Messungen | 33 % | 50 % | |||
| Orientierende Messungen*, | 14 % | 14 % | 14 % | 33 % | |