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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 39. BImSchV

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Die Einhaltung

1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.

Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25