(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5
| 25 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5
| 25 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) 1Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(5) 1Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM
2,5
-Exposition einzuhalten.
2Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM
2,5
-Exposition nach § 15 im Referenzjahr 2010 abhängig.
3Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.