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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 39. BImSchV

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(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.

Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25