1Der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5
-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet.
2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM
2,5
-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.