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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 39. BImSchV

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1Der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5
-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet.
2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM
2,5
-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.

Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25