(+++ Textnachweis ab: 14.12.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/652 (CELEX Nr: 32015L0652)
EURL 2015/1513 (CELEX Nr: 32015L1513)
EGRL 70/98 (CELEX Nr: 31998L0070) vgl. V v. 21.5.2019 I 742
EGRL 28/2009 (CELEX Nr: 32009L0028) vgl. V v. 21.5.2019 I 742
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) vgl. V v. 12.11.2021 I 4932
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. auch V v.
21.5.2019 I 742+++)
Auf Grund des § 37d Absatz 1 und des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 12 und 14 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(1) Stromanbieter ist jedes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert.
(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein reines Batterieelektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist.
(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in Form von
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) 1API-Grad ist eine Maßeinheit für die Dichte von Rohöl.
2Der API-Grad wird mit dem Testverfahren D287-12b der American Society for Testing and Materials gemessen.
(11) Konventionelles Rohöl ist jeder Raffinerierohstoff, der
(12) Naturbitumen ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,
(13) Ölschiefer ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt.
(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.
(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.
(1) 1Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden.
2Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(2) 1Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden.
2Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(3) 1Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet.
2Satz 1 gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend.
3Die Anträge nach Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen.
(4) 1Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten.
2Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(5) 1Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden.
2Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(6) 1Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027 können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist.
2Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend.
(1) 1Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte.
2Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person.
(2) 1Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform.
2In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden.
3Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat.
4Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen.
5Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) 1Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
2Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
(4) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung unter Angabe
(2) 1Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei.
2Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.
(1) 1Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde.
2Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist.
3Elektrischer Strom zur Verwendung in zulassungsfreien Fahrzeugen gemäß § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert nach Absatz 3 bekannt gegeben wurde.
(2) 1Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug, für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht, zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst.
2Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.
3Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich.
4Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf.
5Für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt als Nachweis die Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
6Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.
7Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekannt.
2Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
(4) 1Die energetische Menge des im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 zu den Dritten gerechnet werden, mit dem Schätzwert.
2Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.
(5) 1Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung zu informieren.
2Ein Hinweis auf diese Informationspflicht ist in die Vereinbarung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 aufzunehmen.
(1) 1Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die
(2) 1Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Dritten eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus.
2In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach § 5 Absatz 3 errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO
2
-Äquivalent angegeben.
3Die Bescheinigung kann auf Antrag des Dritten in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.
4Alle Teilbescheinigungen werden nur an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt.
5Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen.
(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.
(4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden.
(1) 1Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:
2
(2) 1Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind.
2§ 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(1) 1Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021 auch durch Inverkehrbringen von in Anlage 2 genannten fossilen Kraftstoffen erfüllt werden.
2Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3Soweit Kraftstoffe nach Anlage 2 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht.
4In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
(2) Die Treibhausgasemissionen der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs auf Basis des nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Energiegehalts für den unteren Heizwert mit dem in Anlage 2 genannten Wert für dessen Treibhausgasemissionen in Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Für die Anrechnung der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 37a Absatz 4 Satz 3, 5, 6, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 sowie des § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 3 und 4 hat der Verpflichtete durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen.
2Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zu erfassen.
3Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch Inverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes versteuerten Flüssiggasen,
(2) Flüssiggaskraftstoff, der anteilig aus Biomasse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff.
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch Inverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes versteuertem verflüssigtem Biomethan,
(2) Verflüssigtes Biomethan, das anteilig aus Biomasse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff.
(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt.
2Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt.
3Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt.
4Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
(2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich prozentual auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe.
(3) 1Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein.
2Der Vertrag muss zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten.
3§ 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1 nichts anderes ergibt.
1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.
(1) 1Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen.
2Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes.
3Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht.
4In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
5Die Höhe des Mindestanteils beträgt
(2) 1Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
2Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
(3) 1Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
2Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest.
3§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
4Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
5Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) 1Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass
(5) 1Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
1Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat.
2Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:
Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:
3
| Kraftstoff | Rohstoffquelle und Verfahren | Spezifische Treibhausgasemissionen (in kg CO2-Äquivalent pro GJ) | |
|---|---|---|---|
| a) | Flüssiggaskraftstoff (LPG) | Alle fossilen Quellen | 73,6 |
| b) | Komprimiertes Erdgas (CNG) | EU-Mix | 69,3 |
| c) | Verflüssigtes Erdgas (LNG) | EU-Mix | 74,5 |
| d) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Erdgas mit Dampfreformierung | 104,3 |
| e) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle | 234,4 |
| f) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen | 52,7 |
| g) | Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff | Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen | 86 |
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
3
| Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz |
|---|---|
| Verbrennungsmotor | 1 |
| Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4 |
| Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
3