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Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 38. BImSchV

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(1) 1Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:
2

1.
Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge nach § 8 Absatz 2 und
2.
eine Erklärung des Dritten, der den elektrischen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde.
§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind.
2§ 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2024 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25