(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.