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Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 38. BImSchV

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1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2024 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25