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Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 38. BImSchV

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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2024 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25