Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
1Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).
(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) 1Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
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(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.
1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages.
3Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren | ||
| Gebühren-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Erteilung einer Typgenehmigung | 655 |
| 2 | Änderung einer Genehmigung | |
| 2.1 | ohne Gutachten | 165 |
| 2.2 | mit Gutachten | 327 |
| 2.3 | Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung |
| 3 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | 129 |
| 4 | Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei | |
| 4.1 | Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten | 138 |
| 4.2 | Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie | 353 |
| 5 | Anfangsbewertung von Fertigungsstätten | |
| 5.1 | Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 700 |
| 5.2 | Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte | 550 |
| 6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90 |