(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) 1Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
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(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.