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Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 29. BImSchV

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1Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25