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Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 29. BImSchV

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Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25