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Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 29. BImSchV

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Erteilung einer Typgenehmigung 655
2 Änderung einer Genehmigung  
2.1 ohne Gutachten 165
2.2 mit Gutachten 327
2.3 Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 129
4 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei  
4.1 Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten 138
4.2 Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie 353
5 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten  
5.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 700
5.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 550
6 Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 40 bis 90

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25