1Auf Grund der
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 3.400 DM monatlich.
1Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt.
2Dies gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
1Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet.
2Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
1Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
2Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
| 1. | Versicherte | 1.500 DM, |
| 2. | Witwen oder Witwer | 900 DM, |
| 3. | Vollwaisen | 600 DM, |
| 4. | Halbwaisen | 450 DM. |
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.
(2) 1Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt.
2Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.
1In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen.
2Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:
| Arbeitsjahre | Prozentsatz |
|---|---|
| 51 und mehr | 14,18 |
| 50 | 13,13 |
| 49 | 11,89 |
| 48 | 10,79 |
| 47 | 9,50 |
| 46 | 8,35 |
| 45 | 7,01 |
| 44 | 5,81 |
| 43 | 4,41 |
| 42 | 3,16 |
| 41 | 1,71 |
| 40 | 0,39 |
| 39 | 0,59 |
| unter 39 | 0,00 |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.