print

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 2. RAV

arrow_left arrow_right

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für

1. Versicherte 1.500 DM,
2. Witwen oder Witwer 900 DM,
3. Vollwaisen 600 DM,
4. Halbwaisen 450 DM.

Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26