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Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 2. RAV

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1In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen.
2Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:


Arbeitsjahre Prozentsatz
51 und mehr 14,18
50 13,13
49 11,89
48 10,79
47 9,50
46 8,35
45 7,01
44 5,81
43 4,41
42 3,16
41 1,71
40 0,39
39 0,59
unter 39 0,00

Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26