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Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 2. RAV

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1Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet.
2Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26