print

2. Rentenanpassungsverordnung – 2. RAV

arrow_left arrow_right

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26