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Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 2. RAV

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Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26