(+++ Textnachweis ab: 3.8.2023 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.7.2023 I Nr. 206 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 3.8.2023 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Diese Verordnung regelt
(1) 1Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:
2
(2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.
(3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.
1Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen.
2Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.
(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++) (+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 6 +++) (+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 7 +++)
(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.
(3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013)
(1) 1Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen.
2In der Darstellung sind auch zu beschreiben
(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.
(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.
(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.
(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.
(2) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten.
2Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken.
3Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann.
4Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann.
5In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.
(3) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten.
2Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können.
3Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen.
4Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre.
5Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.
(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.
(1) 1Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.
2Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.
(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,
(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
(5) 1In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich die Durchführung unternehmensübergreifender Warenflusskontrollen vorzusehen.
2Dabei sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 5 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.
3Die betroffenen Erzeugnisse sind risikoorientiert auszuwählen.
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
(3) 1In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden.
2Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch beizufügen.
(2) 1Sofern Unternehmen ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen.
2Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 unverzüglich übermittelt.
3Hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen.
4Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits bestimmte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden muss.
(4) In der Verfahrensanweisung ist eine Mitteilung der Kontrollstelle an die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3
(5) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass der zuständigen Behörde die gemäß Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen nach einem von ihr vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt werden.
(6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.
(2) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen.
2Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat.
3Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.
(3) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist.
2Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen.
3Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.
(4) 1Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden.
2Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist vom Antragsteller im Zulassungsantrag gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass
(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.
(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.
(4) Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter oder die gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Kontrollstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung der Kontrollstelle ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt vorzulegen.
(5) 1Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ausländische Nachweise) inländischen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländische Nachweisen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.
2Ausländische Nachweise sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.
3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert werden, dass es sich, ohne dafür Nachteile zu erleiden, an die zuständige Behörde wenden kann, sofern es die Auffassung vertritt, dass eine Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung von Grundqualifikationen nach Absatz 2 oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist von einer vertretungsberechtigten Person des Lehrgangträgers bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Lehrgänge zur Vermittlung von Grundqualifikationen anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind.
(3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der Bundesanstalt als einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen.
(4) 1Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des Anerkennungsbescheides zu befristen.
2Eine mehrmalige Verlängerung bis zu jeweils weiteren drei Jahren ist möglich.
(5) Änderungen bei einem anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(6) 1Bei einer Anzeige von Änderungen nach Absatz 5 hat die Bundesanstalt unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 weiterhin erfüllt sind.
2Sofern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat die Bundesanstalt die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen.
(7) Anerkennungs-, Verlängerungs- und Änderungsanträge sind gebührenpflichtig.
(1) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 als Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 ist der Kontrollstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in Anlage 1 genannten Kontrollbereiche zu erteilen.
(3) 1Im Bescheid sind die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter zu bezeichnen.
2Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in dem Kontrollbereich tätig werden, für den sie, dem Bescheid entsprechend, zugelassen wurden.
3Zusätzlich sind die Personen im Bescheid zu benennen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig sein werden.
(4) Der Antragsteller und die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn
(5) Ist die Zulassung durch rechtskräftige Entscheidung entzogen oder hat die Kontrollstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten ihre Tätigkeit im Rahmen der Zulassung eingestellt, so ist die Bundesanstalt verpflichtet, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(6) 1Die zugelassene Kontrollstelle hat der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontroll- und Zertifizierungsbefähigung der für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist.
2Ist einer für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen oder der Anzahl an Zertifizierungen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Bundesanstalt nachzuweisen, wie die Befähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird.
3§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle und Zertifizierung vorgesehenen Personen oder die Benennung weiterer Bescheinigungsbefugter von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
2Das Ausscheiden von Kontroll- und Zertifizierungspersonal oder von Bescheinigungsbefugten wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt.
3§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
1Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden.
2§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
3Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
(1) 1Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten.
2Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.
(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.
(1) 1Im Falle einer am 3. August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der bis zum 2. August 2023 geltenden Fassung erteilten Zulassung einer Kontrollstelle hat die Bundesanstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Kontrollstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt.
2Die Bundesanstalt kann dazu von der Kontrollstelle die Übermittlung ergänzender Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen ergibt, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(2) 1Eine Kontrollstelle, die bis zum 2. August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, zugelassen war, gilt als vorläufig zugelassen.
2Die vorläufige Zulassung erlischt,
(3) Der Nachweis der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b ist erstmalig für Personal zu erbringen, das ab dem 1. Januar 2025 seine Tätigkeit bei der betreffenden Kontrollstelle neu oder nach mehr als fünf Jahren Unterbrechung wiederaufnimmt.
Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. |
| 1. | Kontrollbereich A | Kontrollbereich B |
Kontrollbereich B-AHV |
Kontrollbereich C | Kontrollbereich D | Kontrollbereich E | Kontrollbereich G |
| 2. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial | Verarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung | Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die Union | Unterauftragsvergabe | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Futtermitteln | Gruppenzertifizierung |
| 3. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen | |||||
| 4. | Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen | ||||||
| 5. | Kontrollbereich AA | Herstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 | |||||
| 6. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen | ||||||
| 7. | Kontrollbereich AI | Vertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels |
|||||
| 8. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei | ||||||
| 9. | Export | ||||||
| 10. | Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden |
A. Vorbemerkung
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
2
3B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
3
4DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
5
| Baden-Württemberg | BW | Niedersachsen | NI |
| Bayern | BY | Nordrhein-Westfalen | NW |
| Berlin | BE | Rheinland-Pfalz | RP |
| Brandenburg | BB | Saarland | SL |
| Bremen | HB | Sachsen | SN |
| Hamburg | HH | Sachsen-Anhalt | ST |
| Hessen | HE | Schleswig-Holstein | SH |
| Mecklenburg-Vorpommern | MV | Thüringen | TH. |
Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 Verordnung (EU) 2018/848 und nach Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
2
3A. Vorbemerkung
B. Katalog
| Nummer | Kontrollbereich | Einteilung gemäß Tabelle 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/1935 | Verstoß | Vorschrift | Kategorie bei geringster Eskalationsstufe |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. |
| 1. | Etikettierung/Vermarktung | ||||
| 1.1 | Alle | Allgemeine Produktionsvorschriften | Nachweis GVO fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendig | Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 1.2 | Alle | Kennzeichnung | Kennzeichnungsmängel: Formfehler, z. B. fehlende Codenummer; unerlaubte Verwendung EU-Logo, fehlende Angabe EU/nicht EU | Artikel 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/279 | Geringfügiger Verstoß |
| 1.3 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | GVO als nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet | Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 1.4 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Einsatz von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen nach Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 1.5 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nichtökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 gelistet ist und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 1.6 | Alle | Allgemeine Produktionsvorschriften | Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (mit mehr als einer pflanzlichen Zutat) werden mit Bezug auf ökologische Produktion gekennzeichnet | Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 1.7 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Transport ohne Etikett und Begleitdokumente | Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 2. | Dokumentation | ||||
| 2.1 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Wareneingangskontrolle erfolgt nicht | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 2.2 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Dokumentation über Wareneingangskontrolle ist unzureichend | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 2.3 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung eines unzulässigen Produktes | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 2.4 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Betriebsbeschreibung mit Anlagen wurde unvollständig vorgelegt oder ist nicht aktuell | Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
| 3. | Kontrollbereich Landwirtschaft | ||||
| 3.1 | LW | Dokumente und Aufzeichnungen |
Aufzeichnungen über an den Endverbraucher verkaufte Mengen sind unvollständig | Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
| 3.2 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Bedingungen für nichtökolog. Produktionseinheit nicht eingehalten | Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 3.3 | LW | Spezifische Produktions-vorschriften | Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Auswirkung auf die Integrität des Erzeugnisses | Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II 1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 3.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, mit Auswirkung auf die Integrität des Erzeugnisses | Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II 1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 3.5 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Es wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, f, g der Verordnung (EU) 2018/848 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.7. der Verordnung (EU) 2018/848, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung | Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. der Verordnung (EU) 2021/1165 |
Erheblicher Verstoß |
| 4. | Pflanzliche Erzeugung | ||||
| 4.1 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Öko-Pflanzenvermehrungsmaterial nicht verfügbar, jedoch die nötige Einzelgenehmigung nicht vorher beantragt | Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 4.2 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko- oder in Umstellung befindliches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar | Artikel 6 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.8.5.1 der Verordnung 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.3 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten | Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 4.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine mehrjährige Fruchtfolge auf Ackerflächen oder keine Leguminosen als Haupt- und Zwischenfrucht. Keine Leguminosen oder Kurzzeitgründüngpflanzen in Treibhäusern | Artikel 6 Buchstabe a und Anhang II Teil I Nummer 1.9.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 4.5 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendet | Anhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 4.6 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des Düngebedarfs | Anhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 4.7 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes | Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 4.8 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 ohne die anderen Maßnahmen ausgeschöpft zu haben |
Anhang II Teil I Nummer 1.10.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 4.9 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern bzw. unzulässigen chemischen Pflanzenschutzmitteln | Anhang II Teil I Ziffer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 und Anhang II Teil I Ziffer 1.10 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.10 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Beschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten | Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
| 4.11 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt | Artikel 10 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.7.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.12 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung | Anhang II Teil I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.13 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Substrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung | Anhang II Teil I Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.14 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Es findet kein bodengebundener Pflanzenanbau statt oder das verwendete Substrat enthält unzulässige Komponenten | Artikel 3 Nummer 70 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.15 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Es findet ein Anbau in Hydrokultur statt | Anhang II Teil I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.16 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sprossen, Keime und Kresse werden in Kultursubstrat (mit Ausnahme eines inerten Materials, das dazu dient das Saatgut feucht zu halten) produziert | Anhang II Teil 1 Ziffer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 4.17 | WS | Spezifische Produktionsvorschriften | Habitat oder Arten werden beim Sammeln von Wildpflanzen nicht erhalten | Anhang II Teil I Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5. | Tiere und tierische Erzeugnisse | ||||
| 5.1 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere auf Öko-Weide | Anhang II Teil II Nummer 1.4.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.2 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Nichtökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart | Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 5.3 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung |
Anhang II Teil II Ziffer 1.4.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 5.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.5 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Abgabe von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/ biologischen Produktionseinheiten an andere Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe oder Unternehmen, die nicht den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen |
Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| Herkunft der Tiere | |||||
| 5.6 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Im Katastrophenfall nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbar | Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2146 | Erheblicher Verstoß |
| 5.7 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbar | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.8 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.9 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.10 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| Fütterung | |||||
| 5.11 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu hoher Anteil an zugekauften Umstellungsfuttermitteln | Anhang II Teil II Nummer 1.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.12 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu wenig Raufutter in der Ration von Pflanzenfressern | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe a und f, Nummer 1.9.2.1 Buchstabe a, e bis g der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.13 | LW | Abweichende Regerlungen | Im Katastrophenfall nichtökolog. Futtermittel nach Futterknappheit zugekauft und nicht vorher genehmigt | Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2146 | Erheblicher Verstoß |
| 5.14 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Schweinen oder Geflügel kein Raufutter gegeben | Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe a und b, Nummer 1.9.4.2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.15 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht der Verordnung | Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 5.16 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Unzulässige Mineralstoffe und Vitamine verwendet | Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 5.17 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendet | Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 5.18 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit (BW zugefügt: mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs) | Anhang II Teil II Ziffer 1.4 g der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.19 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften |
Zu hoher Anteil an nichtökologischen Eiweiß für Schweine und Geflügel | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.20 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Einzelfuttermittel, nicht in Anhang III Teil A gelistet, verwendet | Anhang II Teil II Ziffer 1.4 i i. V. m. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 5.21 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | GVO in Futtermitteln verwendet | Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.22 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Futtermittel entsprechen nicht dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien oder es findet eine restriktive Fütterung statt (sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist) | Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 b der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 5.23 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichteinhaltung der Vorgaben zu Umstellungsfuttermittel | Anhang II Teil II Ziffer 1.4.3, 1.9.1.1, 1.9.2.1, 1.9.3.1, 1.9.4.1, 1.9.4.2, 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.24 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden oder Geweihträger nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.25 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Geflügel oder Schweine nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1, 1.9.4.2, der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.26 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Kaninchen nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen | |||||
| 5.27 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Erkranktes oder verletztes Tier nicht unverzüglich behandelt/gar nicht behandelt/kein Tierarzt hinzugezogen | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.28 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Verordnung wird ansonsten eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.29 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Einhaltung der Verordnung ist nicht nachvollziehbar | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.30 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Behandelte Tiere oder Tiergruppen nicht gekennzeichnet | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.31 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 5.32 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Präventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv) | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 5.33 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.5 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 5.34 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Erkrankte Tiere werden nicht in einer geeigneten und angemessenen Art unter hygienischen Bedingungen untergebracht | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.1 und 1.6.9 und 1.9.1.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.35 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Präventive Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch- synthetischen allopathischen Molekülen |
Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.36 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern sowie von Hormonen o. ä. Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken, z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 und 1.5.1.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.37 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Einleitung oder Behinderung der Fortpflanzung, außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres, durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung | Anhang II Teil II Nummer 1.3.2b) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| Tierhaltungspraktiken | |||||
| 5.38 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Anbindehaltung nicht vorher genehmigt, Genehmigung durch Behörde könnte erteilt werden | Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.39 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Transport oder Schlachtung nicht tiergerecht | Anhang II Teil II Nummern 1.7.1, 1.7.6 und 1.7.11 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 5.40 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Tiere sind nicht ausreichend zu identifizieren | Anhang II Teil II Nummer 1.7.12 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.41 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Künstliche Fortpflanzung durch Embryotransfer oder Klonen | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.42 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.43 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Eingriffe an Tieren wurden durchgeführt und Genehmigung der zuständigen Behörde lag nicht vor, obwohl sie hätte erteilt werden können | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.44 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 5.45 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 5.46 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.47 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Einleitung oder Behinderung der Fortpflanzung durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung, die nicht einzeltierbezogen aufgrund einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung verordnet ist | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 5.48 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein Zugang zu Weideland bei Pflanzenfressern, Größe des Freigeländes/der Weidefläche nicht ausreichend | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
| 5.49 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Größere Überdachung des Freigeländes als vorgeschrieben | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang II Teil II Ziffer 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.50 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Freigelände, Außenanlagen, Gehege entsprechen nicht den Vorgaben | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.51 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichenden Liegeflächen. Mangelnde Einstreu (nicht ausreichend, nicht trocken, nicht aus Stroh oder anderem Naturmaterial, zugesetzte Mineralstoffe entsprechen nicht Artikel 24) | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.3.2 Buchstabe b, c 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.52 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Haltung von Kälbern nach der ersten Lebenswoche in Einzelboxen | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.53 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Im Stall sind Tageslichteinfall und/oder natürliche Belüftung nicht vorhanden | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.54 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Spezielle Geweihträger Vorgaben: Tiere werden in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigen Boden gehalten/Im Gehege steht kein ausreichendes Futter auf einer Weide zur Verfügung/Geweihträgern stehen keine verletzungsfreien Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung/Rotwild steht im Gehege keine Schlammsuhle zur Regulierung der Körperwärme und zur Fellpflege zur Verfügung | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.10 der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.55 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Schweinehaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung der Sauen, Ferkel in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen, keine Bewegungsflächen zum Misten und Wühlen mit entsprechenden Materialien) | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.2 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.56 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein natürliches Licht oder zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei Geflügel | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.57 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Gestaltung der Freigelände/Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht der Verordnung | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe f bis i der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.58 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine verordnungskonforme und artgerechte Haltung von Wassergeflügel (Sicherstellung des Zugangs zu geeigneten Wasserstellen wie Bach, Teich, See oder Wasserbecken) | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.59 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ruhezeit oder Reinigung und Desinfektion der Geflügelstallung oder des Auslaufs ist nicht ausreichend |
Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.60 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Spezielle Vorgaben für Kaninchen: Kaninchenhaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung/keine überdachten Unterstände/einschließlich dunkler Verstecke/Auslauf ohne Pflanzenbewuchs bzw. Weideland/keine erhöhte Plattform/kein Nestmaterial für säugende Muttertiere) |
Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| Wirtschaftsdünger | |||||
| 5.61 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | eigener Wirtschaftsdünger an nichtökolog. Unternehmer verkauft | Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.62 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | Anhang II Teil I Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.63 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Dunglagerstätte entspricht nicht der Verordnung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.64 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Ausbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen Praxis | Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen | |||||
| 5.65 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die Besatzzahlen sind nicht so angepasst, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden | Artikel 6 Buchstabe a und k der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 5.66 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464 | Anhang I DVO (EU) 2020/464 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.67 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestaußenfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464 | Anhang I DVO (EU) 2020/464 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.68 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein Zugang zu Freigelände | Anhang II Teil II Ziffer 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.69 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten | Anhang II Teil I Ziffer 1.7.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.70 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Unterbringung der Tiere in Stall und Freiland ist nicht artgerecht | Anhang II Teil II Nummer 1.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.71 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert |
Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 5.72 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.73 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel |
Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.74 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige Böden | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2, 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464 |
Erheblicher Verstoß |
| 5.75 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Vollspaltenboden | Artikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464 | Kritischer Verstoß |
| 5.76 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichenden Liegeflächen | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.77 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die Einstreu wird mit Mineralstoffen, die nicht als Düngemittel oder Bodenverbesserer nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische Produktion verwendet werden dürfen, angereichert |
Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.78 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehalten |
Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.79 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhanden | Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.80 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
| 5.81 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Unzureichende Abtrennung der Stallabteile | Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
| 5.82 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel | Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.83 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestfreifläche entspricht nicht den Anforderungen | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.84 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Weibliche Geweihträger haben nicht ab Ende der Trächtigkeit und bis zwei Wochen nach der Geburt Zugang zu Flächen mit Bewuchs, die es ihnen ermöglichen, ihre Kälber zu verstecken |
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
| 5.85 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ställe für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen verfügen nicht über bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind | Anhang II Teil II Nummer 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.86 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | In Ställen für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen ist im Ruhebereich nicht reichlich trockene Einstreu vorhanden oder die Einstreu besteht nicht aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.2.2 Buchstabe d, 1.9.3.2 Buchstabe b, 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 5.87 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | nichtökol. Küken, die älter als zwei Tage waren, eingestallt | Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 6. | Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse | ||||
| 6.1 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.2 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Beuten aus unzulässigem Material | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.3 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Unzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.4 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nicht ökologischem Honig, Pollen, Zuckersirup oder Zucker zur Winterfütterung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 6.5 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation der Fütterung unzureichend | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.6 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Andere nicht erlaubte Futtermittel verwendet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 6.8 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Bienenvölker werden nicht rechtzeitig behandelt | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.9 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen | Artikel 15 i. V. m. Anhang IV Teil C DVO (EU) 2021/1165 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.10 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.11 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.12 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Bienenhaltungspraktiken entsprechen nicht der Verordnung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.13 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Standort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe a–c der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 6.14 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.15 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben ist nicht ausreichend |
Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 6.16 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu viele nichtökologische Völker/ Weiseln und Schwärme zugekauft |
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 6.17 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden nichtökologische Bienenvölker zugekauft. Es liegen keine Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Bienen, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der neuen Bienen, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum vor | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.5 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 6.18 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Honig, Zuckersirupe oder Zucker zur Fütterung | Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. der Verordnung (EU) 2020/427 | Erheblicher Verstoß |
| 6.19 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung anderer als in Artikel 14 Absatz 2 d) i. V. m. Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848 gelisteten Substanzen zur Varroa-Bekämpfung | Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 6.20 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Austausch des gesamten Wachses nach Anwendung eines chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimittels wurde nicht durchgeführt |
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 6.21 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurde Wachs für neue Mittelwände verwendet, dass nicht aus ökologischen Produktionseinheiten stammt | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.22 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse vernichtet | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 6.23 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden Flügeln von Weiseln durch Beschneidung verstümmelt | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 7. | Algen und Aquakulturtiere | ||||
| 7.1 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter Standort | Anhang II Teil III Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 7.2 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Die umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen |
Anhang II Teil III Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 7.3 | AK | Allgemeine Produktionsvorschriften | Keine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten | Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.4 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.5 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung | Kritischer Verstoß | |
| 7.6 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Tierbesatzdichte erhöht | Anhang II Teil I – X der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 7.7 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Künstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen | Anhang II Teil III 3.1.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 7.8 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen) | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.6.6-9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.9 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten | Anhang II Teil III 3.1.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.10 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Rangfolge für die Fütterung nicht eingehalten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 7.11 | AK | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbar | Anhang III Teil B 2 DVO (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
| 7.12 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung unzulässiger Einzelfuttermittel, Futtermittelausgangs-, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang III Teil A und B DVO (EU) 2021/1165 |
Kritischer Verstoß |
| 7.13 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen Aminosäuren | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 e der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 7.14 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeiträume unterschritten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 7.15 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische Behandlung | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.16 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mehr als zwei Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 7.17 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Wartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 8. | Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen | ||||
| 8.1 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Subunternehmer nicht gemeldet, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vor Meldung der Sub. Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollstelle und bevor dieser kontrolliert werden konnte |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b, d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 8.2 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 8.3 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht, dass Bio-Integrität nicht gegeben ist | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 8.4 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Bio-Integrität der Partie/des Erzeugnisses nicht gegeben | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 8.5 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) | Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
| 8.6 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Gravierende Mängel in der Buchführung, Verwendung unzulässiger Produkte ist nicht auszuschließen (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) | Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Erheblicher Verstoß |
| 8.7 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Mengenabgleich ist nur eingeschränkt möglich, aber kein Verdacht auf Abweichung | Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
| 8.8 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden | Anhang II Teil IV Ziffer 1.5 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Erheblicher Verstoß |
| 8.9 | Alle | Sonstiges | Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt | Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 8.10 | Alle | Sonstiges | Zugang zu den Anlagen wird verweigert | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 | Kritischer Verstoß |
| 8.11 | Alle | Sonstiges | Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 | Kritischer Verstoß |
| 8.12 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Erzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfüllt | Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 8.13 | Alle | Kennzeichnung | Etikett oder Begleitpapier enthält nicht die erforderlichen Angaben | Anhang III Nummer 2.1.1 und 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 8.14 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Ergebnisse der Eigenkontrolle und Probenahme werden nicht vollständig vorgelegt | Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 |
Erheblicher Verstoß |
| 8.15 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen |
Aufgrund fehlender und/oder mangelnder Vorsorgemaßnahmen und Verpflichtungen des Unternehmers ist die Bio-Integrität nicht gewährleistet | Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 8.16 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Aufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten werden nicht geführt | Artikel 34 Absatz 5 (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9. | Verarbeiter | ||||
| 9.1 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten | Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.2 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsgänge ist nicht ausreichend | Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang II Teil IV Nummer 1.5. Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.3 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung der Produktionsanlagen nicht ausreichend | Anhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.4 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung nicht ausreichend dokumentiert | Anhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 9.5 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. keine Vorsorgemaßnahmen getroffen und zur Anwendung gebracht | Artikel 16 i. V. m. Anhang II Teil IV Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 9.6 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nicht zulässiger Zutaten | Anhang II Teil IV Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 9.7 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nicht zulässiger Zusatzstoffe bzw. nicht zulässiger Verarbeitungshilfsstoffe | Anhang II Teil IV Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Kritischer Verstoß |
| 9.8 | VA | Allgemeine Produktionsvorschriften | Vermarktung von Umstellungsware, die mehr als eine pflanzliche Zutat enthält | Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.9 | VA | Kennzeichnung | Geringfügige Unterschreitung von 95 %, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil (Toleranz 1 %) | Artikel 30 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.10 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | nichtökol. Zutaten nicht vorher zugelassen, wären aber zulassungsfähig | Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 9.11 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Produkt enthält nichtökologische Zutat oder Zutat, die zulässige Gewichtsprozente übersteigt | Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 10. | Vergabe an Subunternehmer | ||||
| 10.1 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen |
Einverständniserklärung der Subunternehmer fehlt | Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b iii 4. Anstrich der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 10.2 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen |
Liste der Subunternehmer ist unvollständig Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollverfahren | Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 10.3 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen |
Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Bio-Integrität nicht betroffen) | Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 11. | Futtermittelherstellung | ||||
| 11.1 | FM | Kennzeichnung | Unterschreitung des Öko-Anteils | Artikel 30 Absatz 6 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 11.2 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend. Dokumentation darüber ist unzureichend (Räumlich oder zeitliche Trennung der Aufbereitung ist vorhanden und nachprüfbar) | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 11.3 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte Durchführung | Artikel 28 Absatz 1 und Anhang II Teil V Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
Geringfügiger Verstoß |
| 11.4 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine geeignete Reinigung der Anlagen oder Dokumentation der Reinigung | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 11.5 | FM | Spezifische Produktions-vorschriften | Keine hinreichende Trennung zu nichtökolog. Produkten |
Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 11.6 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Information der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichend | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 11.7 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Vorschriften zum Transport nicht eingehalten | Anhang III Nummer 3. Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 11.8 | FM | Dokumente und Aufzeichnungen |
Dokumentation über Auslieferung unvollständig | Anhang III Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 11.9 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung 2021/1165 sind nicht erfüllt | Anhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
| 11.10 | FM | Dokumente und Aufzeichnungen |
Betriebsbeschreibung Futtermittelhersteller unvollständig | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d, Anhang III Nummer 7.1 und 7.4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 11.11 | FM | Allgemeine Produktionsvorschriften | Verwendung von ionisierender Strahlung | Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 11.12 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt | Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 11.13 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Unzulässige Zutaten (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe oder sonstige) | Anhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
| 11.14 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Zulässige Futtermittelausgangserzeugnisse, die unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt wurden, verwendet | Anhang II Teil V Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 11.15 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren | Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 11.16 | FM | Kennzeichnung | Etikettierung in Bezug auf die Anteile an nichtökolog., ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt, aber keine gleiche Zutat verwendet | Anhang II Teil V Nummer 2.1 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
| 11.17 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. Vorsorgemaßnahmen getroffen | Artikel 17 i. V. m. Anhang II Teil V Ziffer 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 12. | Gruppenzertifizierung | ||||
| 12.1 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Zertifikat gibt keinen Aufschluss über Unternehmergruppe einschließlich Liste der Mitglieder, Kategorie der Erzeugnisse und Geltungsdauer | Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.2 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Produktionstätigkeiten der Mitglieder befinden sich nicht in räumlicher Nähe zueinander | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 12.3 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Es werden keine Mindestanzahl an Unternehmern einer Unternehmergruppe kontrolliert | Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 12.4 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Die Unternehmergruppe hat kein Vermarktungssystem für die von der Gruppe erzeugten Produkte eingerichtet | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
| 12.5 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Die Unternehmergruppe hat kein internes Kontrollsystem eingerichtet oder wendet dieses nicht an | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.6 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde | Artikel 36 Absatz 2 a) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.7 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hat | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.8 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Hinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen Genehmigungsverfahrens | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.9 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Ausbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten Jahr | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.10 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Versäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugeben | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.11 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Schwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.12 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurden | Artikel 36 Absatz 2 g) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 12.13 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Unangemessene Anzahl der IKS- Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe |
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 13. | Weinherstellung | ||||
| 13 | Wein | Spezifische Produktionsvorschriften | Anwendung von unerlaubten önologischen Verfahren | Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
| 14. | Hefeherstellung | ||||
| 14 | Hefe | Spezifische Produktionsvorschriften |
Anwendung unerlaubter Anteile von nichtökologischem Hefeextrakt oder -Autolysat zum Substrat für die Herstellung von Bio-Hefe | Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals
Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.
2
3I. Inhaltliche Anforderungen
II.
4Organisatorische Anforderungen