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Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG-DV

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(1) 1Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten.
2Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.

(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25