Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
(1) 1Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefüllten Erzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefüllten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
2Das Datum der vom Abgabeschuldner ausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe des Erzeugnisses.
3Bei der Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
(2) 1Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Weinfonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu melden.
2Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) 1Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grundlage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabebescheid.
2Er kann die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder Schätzung einen Abgabebescheid erteilen.
(4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des Abgabebescheides fällig.
(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung zuvor angegeben hat.
(6) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr nicht mehr als 80 Euro beträgt.
2In diesem Fall hat der Abgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Abgabe für dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro beträgt.
3Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43 Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6.
(8) 1Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt.
2Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach unten gerundet.
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
1Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben.
2Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 entstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.