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Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds – WeinfondsV

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Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25