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Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds – WeinfondsV

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Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.

Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25