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Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds – WeinfondsV

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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25