Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34 514 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 267 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50 850 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2014 | 1,1665 | |
| 2016 | 1,1479” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.