(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.