Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34 514 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 267 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50 850 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2014 | 1,1665 | |
| 2016 | 1,1479” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.