print

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 – SVBezGrV 2016

arrow_left arrow_right

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50 850 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25