Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband – SparkGiroVerbG

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

1Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. 2Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Redaktionelle Anmerkungen

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) 1Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung.
2Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Reichsregierung.

Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Redaktionelle Anmerkungen

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Redaktionelle Anmerkungen

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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