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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband – SparkGiroVerbG

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1Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung
seine Satzung der
Reichsregierung
zur Genehmigung vorzulegen.
2Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25