1Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. 2Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift