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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband – SparkGiroVerbG

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(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) 1Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung.
2Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Reichsregierung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25