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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband – SparkGiroVerbG

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

1Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung
seine Satzung der
Reichsregierung
zur Genehmigung vorzulegen.
2Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) 1Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung.
2Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Reichsregierung.

Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25