Sanitätsdienstvergütungsverordnung – SanDVergV

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1.
die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),
2.
für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,
3.
deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und
4.
die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.

(1) 1Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:


Stufe Durchschnittlich anfallende
tatsächliche Inanspruchnahme
Berücksichtigung zu
I bis zu 25 % 60 %
II mehr als 25 % 75 %
III mehr als 40 % 90 %


2Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.

(2) 1Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet.
2Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen.
3Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt.
4Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können.
5Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
6Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

(1) 1Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.
2Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) 1Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt.
2§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

1Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit).
2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

1.
der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8
17,64 Euro,
2.
der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12
22,68 Euro,
3.
der Besoldungsgruppe A 13 30,24 Euro,
4.
der Besoldungsgruppe A 14 32,76 Euro,
5.
der Besoldungsgruppen A 15
und A 16
35,28 Euro.

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) 1Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.

Eine Vergütung wird nicht gewährt

1.
für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereitschaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete Summe dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat nicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden die 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,
2.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder
3.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print