Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,
(1) 1Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:
| Stufe | Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme |
Berücksichtigung zu |
|---|---|---|
| I | bis zu 25 % | 60 % |
| II | mehr als 25 % | 75 % |
| III | mehr als 40 % | 90 % |
(2) 1Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet.
2Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen.
3Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt.
4Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können.
5Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
6Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
(1) 1Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.
2Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) 1Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt.
2§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
1Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit).
2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.
Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte
| der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 |
17,64 Euro, |
| der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 |
22,68 Euro, |
| der Besoldungsgruppe A 13 | 30,24 Euro, |
| der Besoldungsgruppe A 14 | 32,76 Euro, |
| der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 |
35,28 Euro. |
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) 1Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.
Eine Vergütung wird nicht gewährt