Sanitätsdienstvergütungsverordnung – SanDVergV

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1Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit).
2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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