Sanitätsdienstvergütungsverordnung – SanDVergV

arrow_left arrow_right

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) 1Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print