Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin
| § 1 | Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses |
| § 2 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 3 | Gliederung der Meisterprüfung |
| § 4 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
| § 5 | Struktur der Prüfung |
| § 6 | Arbeitsprojekt |
| § 7 | Schriftliche Prüfung |
| § 8 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
| § 9 | Struktur der Prüfung |
| § 10 | Arbeitsprojekt |
| § 11 | Schriftliche Prüfung |
| § 12 | Anforderungen und Handlungsfelder |
| § 13 | Struktur der Prüfung |
| § 14 | Praktischer Teil |
| § 15 | Schriftlicher Teil |
| § 16 | Fallstudie |
| § 17 | Befreiung von Prüfungsleistungen |
| § 18 | Bewertungen in den Prüfungen |
| § 19 | Bestehen der Meisterprüfung |
| § 20 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 21 | Wiederholung der Meisterprüfung |
| § 22 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genannten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung wahrzunehmen.
2Der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
3Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Bereiche und Aufgaben:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister oder Pflanzentechnologiemeisterin.
(1) 1Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
1Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, vermehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und beurteilen kann.
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Führungskraft durchführen kann.
(3) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die Prüfung besteht aus
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.
2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die Prüfung besteht aus
(1) 1Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung bearbeiten.
2Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein.
3Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.
(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.
(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
(1) 1Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 16).
(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) 1Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen.
2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.
3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.
(1) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten.
2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) 1Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden:
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(3) 1Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
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(4) 1Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
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(5) 1Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet.
2Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese Verpflichtung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4) 1Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
(1) Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.
(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.