(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
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(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
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(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
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(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
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(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
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(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
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(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
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