(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genannten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung wahrzunehmen.
2Der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
3Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Bereiche und Aufgaben:
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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister oder Pflanzentechnologiemeisterin.