Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt – GO-MEDAS

Inhaltsübersicht
§ 1 Mitglieder
§ 2 Vorsitz
§ 3 Leitung der Sitzungen
§ 4 Geschäftsführung
§ 5 Sitzungen
§ 6 Beschlüsse
§ 7 Ausschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften
§ 8 Unterausschüsse

(1) 1Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen

1.
ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
2.
ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
2Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf berufen worden sind.

(2) 1Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der betroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird.
2Der Empfang der Urkunde ist zu bestätigen.

(3) 1An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil.
2Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitgliedes wahr.

(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unverzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.

1Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat.
2Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.

Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.

(1) 1Die Geschäfte des Ausschusses und der Unterausschüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer).
2Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes.
3Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fachlich geeigneten Personen zu übertragen.

(2) 1Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses, den Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu unterstützen.
2Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten des Ausschusses und der Unterausschüsse.
3Insbesondere stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvorlagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse.

(3) 1Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeignete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen.
2Der Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten jederzeit zu hören.

(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss auch mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(3) 1Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufügen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder festlegt.
2Die Beratungsunterlagen und die Ladung können auf elektronischem Weg an die Mitglieder versendet werden, soweit ein Mitglied sein Einverständnis dazu erteilt.

(4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes vor einer Sitzung mit.

(5) 1Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses mit Begründung zugegangen sind.
2Die Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.

(7) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.
2Er kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 7 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzes nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.

(9) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des Ausschusses werden nicht erstattet.

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) 1Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig gefasst werden.
2Ergeben sich für einen zu fassenden Beschluss bei zwei Abstimmungen hintereinander keine einstimmigen Ergebnisse, wird der Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
3Entscheidungen, die Beschlüsse vorbereiten, insbesondere zu Verfahrensanträgen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.

(3) 1Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder auf eine schriftliche Anfrage des Vorsitzenden binnen einer festgesetzten Frist, die drei Tage nicht unterschreiten darf, zugestimmt haben.
2In der Anfrage sind der beabsichtigte Beschluss zu beschreiben und die Gründe für das schriftliche Verfahren darzulegen.
3Ist das schriftliche Verfahren nach Satz 1 zulässig, bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
4Ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beschlossen, erhalten die Mitglieder die notwendigen Beratungsunterlagen zugesandt.
5Der Vorsitzende legt eine Frist von mindestens einer Woche für die Stimmabgabe fest.
6Die Stimmabgabe in den Fällen der Sätze 1 und 3 erfolgt mittels Brief an den Geschäftsführer.
7Falls ein elektronischer Zugang eröffnet ist, kann die Stimmabgabe auch elektronisch erfolgen.

(1) 1Über jede Sitzung und jede schriftliche Beschlussfassung des Ausschusses ist von dem Geschäftsführer eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält.
2Das Führen des Protokolls während der Sitzung obliegt dem Geschäftsführer.
3Eine Ausfertigung der Ergebnisniederschrift für die Akten ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4Die Ergebnisniederschriften werden dem Vorsitzenden sowie den Mitgliedern übersandt und nicht veröffentlicht.
5Die nach § 5 Absatz 7 hinzugezogenen Sachverständigen können die Ergebnisniederschrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen betroffen sind.

(2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der Geschäftsführung oder spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Ergebnisniederschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung behandelt.

(3) 1Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisniederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu behandeln.
2Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisniederschriften lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Organisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weiterem Sachverstand zu.
3Jede öffentliche Verlautbarung im Namen des Ausschusses oder seiner Untergremien zu deren Belangen oder zu Belangen von Mitgliedern des Ausschusses oder seiner Untergremien bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.

(4) 1Das Bundesministerium hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse unverzüglich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
2Die Berufsgenossenschaft kann auf ihrer Internetseite oder mit geeigneten Mitteln die Öffentlichkeit über den Stand der medizinischen Erkenntnisse informieren.

(1) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Unterausschüsse einrichten und deren Aufgaben bestimmen.

(2) 1Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder der Unterausschüsse werden durch den Ausschuss ernannt.
2Der Vorsitzende des Unterausschusses und dessen Stellvertreter müssen Mitglieder des Ausschusses sein.
3Grundsätzlich sollen die Unterausschüsse nicht mehr als sechs ständige Mitglieder haben.

(3) Über die Arbeitsergebnisse der Unterausschüsse wird im Ausschuss regelmäßig durch den Vorsitzenden des Unterausschusses oder dessen Stellvertreter berichtet.

(4) Soweit nicht anders geregelt, sind die für den Ausschuss geltenden Vorschriften für die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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