Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt – GO-MEDAS

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(1) 1Über jede Sitzung und jede schriftliche Beschlussfassung des Ausschusses ist von dem Geschäftsführer eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält.
2Das Führen des Protokolls während der Sitzung obliegt dem Geschäftsführer.
3Eine Ausfertigung der Ergebnisniederschrift für die Akten ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
4Die Ergebnisniederschriften werden dem Vorsitzenden sowie den Mitgliedern übersandt und nicht veröffentlicht.
5Die nach § 5 Absatz 7 hinzugezogenen Sachverständigen können die Ergebnisniederschrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen betroffen sind.

(2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der Geschäftsführung oder spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Ergebnisniederschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung behandelt.

(3) 1Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisniederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu behandeln.
2Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisniederschriften lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Organisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weiterem Sachverstand zu.
3Jede öffentliche Verlautbarung im Namen des Ausschusses oder seiner Untergremien zu deren Belangen oder zu Belangen von Mitgliedern des Ausschusses oder seiner Untergremien bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.

(4) 1Das Bundesministerium hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse unverzüglich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
2Die Berufsgenossenschaft kann auf ihrer Internetseite oder mit geeigneten Mitteln die Öffentlichkeit über den Stand der medizinischen Erkenntnisse informieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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